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Die Satzung

​in der Fassung vom 04. November 2009

​

§ 1 Name, Sitz

 

1. Der Verein führt den Namen "Eisenbahner-Sportverein Lokomotive Dessau e. V.". Er hat seinen Sitz in Dessau und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dessau eingetragen.

 

2. Das Vereinsabzeichen ist eine stilisierte Fahne, in der eine elektrische Lokomotive dargestellt ist. Auf einer oberen und einer unteren Schriftleiste steht der Vereinsname.

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§ 2 Zweck und Zugehörigkeit, Selbstlosigkeit

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). Wichtigstes Anliegen ist die Unterstützung der Mitglieder bei der sportlichen Betätigung. Damit wird die körperliche Ertüchtigung der sporttreibenden Mitglieder gefördert.

 

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Wichtigstes Anliegen des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Kinder- und Jugendsports. Die Mitglieder werden bei der sportlichen Betätigung in verschiedenen Sportarten unterstützt.

3. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Er hegt keinerlei rassische Vorherrschaft.

 

4. Der Verein ist Mitglied des Verbandes Deutscher Eisenbahner-Sportvereine (VDES).

 

​§ 3 Mitgliedschaft

 

1. Der Verein besteht aus

 

- aktiven Mitgliedern

- passiven Mitgliedern

- jugendlichen Mitgliedern und Kindern

- fördernden Mitgliedern

- Ehrenmitgliedern.

 

Aktive Mitglieder sind in den Abteilungen des Vereins organisiert und betätigen sich in einer oder mehreren Disziplinen sportlich.

Passive Mitglieder sind im Verein organisiert, ohne daß sie sich sportlich betätigen. Sie unterstützen die Vereinstätigkeit in unterschiedlicher Art und Weise. Jugendliche Mitglieder und Kinder sind Vereinsmitglieder unter 18 Jahren.

Fördernde Mitglieder haben in besonderer Weise die Absicht, den Verein materiell, finanziell oder in anderer geeigneter Art zu unterstützen.

Ehrenmitglied kann werden, wer sich um die Förderung des Vereins in besonderer Weise Verdienste erworben hat. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

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§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Mitglied des Vereins kann jede weibliche oder männliche Person werden.

 

2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Personen unter 18 Jahren müssen die Zustimmung ihrer Eltern bzw. ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen. Über die Aufnahme wird durch Beschluß des Vorstandes entschieden.

 

3. Mit dem Aufnahmeantrag sind die vom Verein festgesetzte Aufnahmegebühr und der Vereinsbeitrag bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres zu entrichten.

 

4. Mit der Gründung des Vereins wird jedem Mitglied des ESV Lokomotive Dessau das Recht eingeräumt, bei Anerkennung der Satzungen Vereinsmitglied zu werden.

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§ 5 Verlust der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Streichung oder Ausschluß aus dem Verein sowie durch Tod. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Funktionen und satzungsgemäßen Rechte erlöschen mit der Austrittserklärung.

 

2. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von acht Wochen zulässig. Die Beitragspflicht endet mit dem Kalenderjahr. Der Verein behält sich das Recht vor, bei Austritt, Ausschluß oder Streichung bestehende Beitragsrückstände innerhalb Jahresfrist einzufordern. Der Vorstand behält sich dabei Rechtsmittel vor.

​Bei erloschener Mitgliedschaft durch Tod kann den Hinterbliebenen der vorausgezahlte Vereinsbeitrag zurückerstattet werden.

 

3. Wenn ein Mitglied sechs Monate seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachgekommen ist und trotz schriftlicher Aufforderung nicht nachkommt, kann es durch den Vorstand als Mitglied gestrichen werden. Auch in diesem Fall behält sich der Vorstand Rechtsmittel vor.

 

4. Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand

​- bei groben oder wiederholten Verstößen gegen diese Vereinssatzung oder gegen Ordnungen des Vereins, z. B. Haus-, Hallen- oder Platzordnung usw., sowie wegen grob unsportlichen Verhaltens,

​- wegen unehrenhaften oder unkameradschaftlichen Verhaltens oder sonstiger das Ansehen des Vereins schädigender Handlungen.

 

5. Von der Entscheidung über den Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe per Einschreibebrief Mitteilung zu machen. Das Mitglied kann innerhalb von acht Tagen nach Zustellung gegen die Entscheidung schriftlich Berufung beim Ehrenrat einlegen. Der Ehrenrat entscheidet endgültig. Die Anrufung der Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen. Das ausgeschlossene Mitglied verliert jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für einen dem Verein zugefügten Schaden haftbar. Dem Verein gehörende Inventarstücke, Sportausrüstungen und Gelder etc., die sich noch in seinem Besitz befinden, sind sofort zurückzugeben.

 

​§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Alle Mitglieder des Vereins mit Ausnahme der Kinder und Jugendlichen bis 14 Jahre haben unmittelbares Stimmrecht in allen Versammlungen und das Recht, an allen Versammlungen teilzunehmen. Darüber hinaus haben alle Mitglieder gleiche Rechte im Verein.

 

2. Alle Mitglieder unterliegen der Satzung und den Ordnungen des Vereins und verpflichten sich zur Erfüllung derselben.

 

​§ 7 Stimmrecht und Wählbarkeit

 

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 14. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an Wahlveranstaltungen als Gäste teilnehmen.

 

2. Gewählt werden können Mitglieder vom 18. Lebensjahr an. Wiederwahl ist zulässig.

 

​§ 8 Maßnahmen bei Verstößen

 

Vereinsmitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Abteilung verstoßen, können nach erfolgter Aussprache vom Vorstand mit Erziehungs- bzw. Strafmaßnahmen belegt werden.

 

Das können sein:

 

- öffentliche Ermahnung in mündlicher oder schriftlicher Form vor der Mitgliederschaft

​- Spiel- und Startsperre und Teilnahmeverbot an Veranstaltungen des Vereins

​- Verweis.

 

Der Bescheid über die getroffenen Maßnahmen ist dem Mitglied schriftlich zu übergeben. Gegen die Maßnahmen kann innerhalb von 14 Tagen beim Ehrenrat Einspruch eingelegt werden. Dieser hat innerhalb von zehn Tagen endgültig zu entscheiden.

 

​§ 9 Beiträge

 

1. Die Höhe der Beiträge und Aufnahmegebühren legt der Vorstand mit Zustimmung der Mitgliederversammlung fest.

 

2. Die Beitragssätze sind gestaffelt und gelten entsprechend der jeweils gültigen Beitragsordnung.

 

Die Zahlung der Beiträge erfolgt in bar oder durch

 

- Dauerauftrag oder

- Überweisung oder

- Einzugsermächtigung.

 

Im Ausnahmefall und bei aktiven Kindern und Jugendlichen ist die Beitragsentrichtung durch Barzahlung beim Kassierer der Abteilung möglich.

​Bei jährlicher Zahlungsweise wird der Beitrag bis 31. 1. jeden Jahres fällig, bei vierteljährlicher jeweils zum Ende des 1. Monats im Quartal.

 

3. Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder sind vom Pflichtbeitrag befreit.

 

4. Abteilungen des Vereins können über den Pflichtbeitrag hinaus besondere Beiträge durch Beschluß festlegen und mit Genehmigung des Vorstandes erheben.

 

5. Der Vorstand kann einzelnen Personen aus besonderen Gründen sozialer oder anderer außergewöhnlicher Art den Beitrag ermäßigen oder erlassen.

 

§ 10 Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind

 

- die Mitgliederversammlung

- der Gesamtvorstand

- der vertretungsberechtigte Vorstand

- der Präsident

- der Vorsitzende.

​

§ 11 Mitgliederversammlung

 

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

 

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet als Jahreshauptversammlung einmal jährlich statt.

 

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können mit einer bestimmten Tagesordnung innerhalb von 14 Tagen einberufen werden. Voraussetzungen dazu sind:

 

- der Beschluß des Vorstandes

​oder

​- ein schriftlicher Antrag von mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder an den Vorsitzenden.

 

4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Zuhilfenahme der Vereinsschaukästen, der Vereinszeitung und ggf. persönlicher Einladungskarten. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Versammlungstermin muß eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.

 

5. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung bekanntzugeben. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen folgende Punkte enthalten sein:

 

- Bericht des Vorstandes und Berichte der Abteilungen

- Bericht des Schatzmeisters und des Kassenprüfers

- Entlastung des Vorstandes

- Beschlußfassung über vorliegende Anträge

- Verschiedenes.

 

6. Die Versammlungsleitung wird vom Vorstand einem Mitglied des Vorstandes übertragen.

 

7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlußfähig.

 

8. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.

​Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

9. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung ein Geschäft oder einen Rechtsstreit mit ihm betrifft oder ihm Entlastung erteilt werden soll.

 

10. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sind.

​Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit beschließt, daß sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf Einstimmigkeit.

 

11. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.

​

§ 12 Präsident

 

1. Der Präsident repräsentiert den Verein nach außen. Er pflegt die Beziehungen zwischen dem Verein und den Verwaltungen der DB AG im Territorium, den Behörden (im Regierungsbezirk) und den Verbänden. Der Präsident wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

 

2. Er ist bei allen Sitzungen und Versammlungen - ausgenommen denen des Ehrenrates - teilnahme- und stimmberechtigt.

 

3. Das Amt des Präsidenten und 1. Vorsitzenden kann in Personalunion geführt werden. Ist dieses Amt nicht besetzt, werden die genannten Aufgaben vom 1. Vorsitzenden wahrgenommen.

 

​§ 13 Gesamtvorstand

 

1. Zum Gesamtvorstand gehören

​

a) die zu wählenden vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder

 

- 1. Vorsitzender

- 2. Vorsitzender

- Schatzmeister

 

​b) die zu wählenden Gesamtvorstandsmitglieder

 

- Technischer Leiter

- Frauensportwart

- Schriftführer

​

c) die gewählten Funktionsträger

 

- Abteilungsleiter

- Vorsitzender der Sportjugend

​

d) mit beratender Stimme

 

- Vorsitzender und Mitglieder des Ehrenrates

 

- Ehrenmitglieder

 

- vom Vorstand beauftragte Funktionsträger, wie Gerätewart,

Pressewart, Verwaltungsleiter u. a.

​

2. Der Gesamtvorstand wird zu den regelmäßigen Vorstandssitzungen eingeladen.

 

3. Der Gesamtvorstand hat zu gewährleisten, daß die Mitglieder der einzelnen Abteilungen über die Geschehnisse im Verein regelmäßig informiert werden.

​

§ 14 Wahl des Vorstandes

 

1. Der Vorstand und die zu wählenden Gesamtvorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

 

2. Ist bis zum Ablauf der Amtsdauer keine Neuwahl erfolgt, so verlängert sich die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder bis zur Neuwahl.

 

3. Scheidet ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, ist die Neuwahl innerhalb von drei Monaten, gegebenenfalls durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung, durchzuführen.

​Beim vorzeitigen Ausscheiden eines gewählten Gesamtvorstandsmitgliedes ist bis zur Neuwahl durch den Vorstand ein Vertreter zu bestimmen.

 

4. Die Liste der Wahlvorschläge kann funktionsbezogen vom Vorstand vorbereitet werden. Die Mitgliederversammlung kann durch Anträge die Wahlvorschläge ergänzen oder ändern.

​Vor der Wahlhandlung ist die Liste der Wahlvorschläge durch offene Abstimmung abzuschließen.

​Gibt es je Funktion nur einen Kandidaten, kann die Abstimmung im Block erfolgen.

 

5. Die Wahlen erfolgen in offener Abstimmung. Bei mehreren Wahlvorschlägen kann mit Beschluß der Versammlung eine geheime Wahl erfolgen. Gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen erhalten hat. Sind dies weniger als 50 %, ist eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen vorzunehmen.

 

6. Die Wahl zum Vorstand bedarf der sofortigen Annahme. Abwesende können nur mit ihrer schriftlichen Zustimmung, die der Versammlung vorliegen muß, gewählt werden.

 

​§ 15 Vorstand

 

1. Der Vorstand wird aus dem Gesamtvorstand heraus gebildet. Ihm gehören an:

 

- der 1. Vorsitzende

- der 2. Vorsitzende und Stellvertreter des Vorsitzenden

- der Schatzmeister.

 

2. Von den drei Vorstandsmitgliedern vertreten je zwei gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des Zivilrechts.

 

3. Zeichnungsberechtigt im Sinne der Kassenordnung sind in jedem Fall zwei Gesamtvorstandsmitglieder, davon mindestens eines der drei Vorstandsmitglieder.

 

4. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er überwacht die Einhaltung und Beachtung der Satzungsbestimmungen, beruft Versammlungen ein und entscheidet über Fälle, die nicht in dieser Satzung behandelt sind. Er erstellt eine Geschäftsordnung über die Aufteilung der Geschäftsbereiche des Gesamtvorstandes.

 

5. Der Vorsitzende leitet die Handlungen des Vorstandes, beruft den Vorstand ein, sooft es die Lage der Geschäfte erfordert.

Der Gesamtvorstand tritt regelmäßig unter Leitung des Vorsitzenden zu Beratungen zusammen.

 

6. Der Gesamtvorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

7. Der Vorstand ist berechtigt, Berater hinzuzuziehen und Ausschüsse für besondere Zwecke (Veranstaltungs-, Sportausschuß usw.) einzusetzen.

 

8. Der Schatzmeister verwaltet das Vereinsvermögen und koordiniert den gesamten Zahlungsverkehr.

 

9. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch Niederlegung, Widerruf oder Ausschluß aus dem Verein. Die Bestellung zum Vorstandsmitglied kann von der Mitgliederversammlung widerrufen werden, wenn das Mitglied sich einer groben Pflichtverletzung gegenüber dem Verein schuldig macht oder sich für das Amt als ungeeignet erweist.

 

10. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen haushaltsrechtlicher Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Vertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EstG ausgeübt werden. Wer Tätigkeiten im Dienst des Vereins ausübt, kann hierfür durch entsprechende Vorstandsbeschlüsse eine angemessene Vergütung erhalten.

 

§ 16 Ehrenrat

 

1. Der Ehrenrat besteht aus fünf Mitgliedern, die von der Mitglieder-versammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt werden. Die Mitglieder sollen das 40. Lebensjahr vollendet haben und müssen mindestens zehn Jahre dem Verein angehören. Der Ehrenrat wählt seinen Vorsitzenden aus seiner Mitte.

 

2. Der Ehrenrat soll und - wenn es ein Mitglied verlangt - muß vom Vorstand des Vereins zur Beratung und gutachterlichen Stellungnahme herangezogen werden. Er entscheidet bei Beratungen in den Fällen nach §§ 5 und 8 dieser Satzung. Der Ehrenrat ist weiterhin berechtigt, Anträge beim Vorstand und der Mitgliederversammlung einzubringen.

 

​§ 17 Abteilungen

 

1. Die Durchführung des Sportbetriebes wird von den innerhalb des Sportvereins bestehenden Abteilungen eigenverantwortlich organisiert. Für den Bedarfsfall können durch Beschluß des Vorstandes weitere Abteilungen neu gebildet werden.

 

2. Die Abteilung wird vom Abteilungsleiter in Verbindung mit einem Leitungskollektiv, das je nach Abteilungsgröße bis zu sechs Personen umfaßt, geführt.

 

3. Der Abteilungsleiter und das Leitungskollektiv werden von der Abteilung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und aus gegebenem Anlaß jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

 

  1. Die Abteilungen sind berechtigt, im Bedarfsfall zusätzlich zum Vereinsbeitrag Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge für die jeweilige Abteilung zu erheben. Erforderlich ist dafür die Zustimmung des Vorstandes. Der Vorstand und der Präsident sind berechtigt, an allen Abteilungssitzungen und versammlungen mit je einer Stimme teilzunehmen.

 

§ 17 a Sportjugend

 

Die Sportjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Sie führt und verwaltet sich selbstständig und arbeitet nach einer eigenen Jugendordnung. Der/die Vorsitzende wird von den Jugendvertretern gewählt und ist Mitglied im Vorstand des Vereins. Die Sportjugend entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

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§ 18 Protokollierung der Beschlüsse, Wahl des Schriftführers

 

1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

 

2. Über durchgeführte Beratungen des Vorstandes und den weiteren Inhalt von Mitgliederversammlungen wird in einfacher Form berichtet.

 

3. Der zum Gesamtvorstand gehörende Schriftführer wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

 

​§ 19 Geschäftsjahr, Wirtschafts- und Kassenführung

 

1. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

2. Für den Zahlungsverkehr gelten die Bestimmungen des Verbandes Deutscher Eisenbahner-Sportvereine.

 

  1. Für die Wirtschafts- und Kassenführung ist die Kassenordnung des Vereins verbindlich. Sie wird durch den Vorstand beschlossen.

​

§ 20 Revision

 

1. Die Ordnungsmäßigkeit des Geschäfts- und Zahlungsverkehrs kontrolliert die Revisionsgruppe.

 

2. Die Revisionsgruppe besteht aus einem Leiter, dem Kassenprüfer und zwei Mitarbeitern. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei oder drei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.

 

3. Mindestens einmal jährlich ist eine Revision durchzuführen.

 

4. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung den Revisionsbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Hauptkassierers.

 

​§ 21 Haftung

 

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei sportlichen Veranstaltungen etwa eintretenden Unfälle oder Diebstähle auf den Sportplätzen und in den Räumen des Vereins. Der Unfall- und Haftpflichtschutz ist durch eine Sport-, Unfall- und Haftpflichtversicherung gewährleistet.

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1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung" stehen.

 

2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

 

- der Präsident und der Vorstand einschließlich des Gesamtvorstandes mit Drei-Viertel-Mehrheit dieser Organe beschlossen hat

oder

- die Hälfte der stimmberechtigten Vereinsmitglieder fordert.

 

3. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig ist.

 

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Es fällt daher dem Verband Deutscher Eisenbahner-Sportvereine e. V., Sitz Frankfurt am Main, mit der Zweckbestimmung zu, daß dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

 

​§ 23 Schlussbestimmungen

 

1. Die Satzung in der Fassung der 1. Änderung wurde von der Mitgliederversammlung am 22. 2. 1991 beschlossen.

 

2. Die geänderte Satzung ist dem Amtsgericht Dessau und dem Finanzamt zuzuleiten.

 

3. Die Änderung des § 22 wurde in der Jahreshauptversammlung am 10. 3. 1993 beschlossen.

 

  1. Die Änderung des § 2 wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 1. 12. 1993 beschlossen.

 

5. Die Ergänzung des § 17a wurde in der Mitgliederversammlung am 29.03.2000 beschlossen.

6. Die Ergänzung des § 2 Punkt 2. mit dem Hinzufügen des Absatz 2 und des § 15 mit dem Hinzufügen des Punktes 10. wurde auf der Mitgliederversammlung am 04.11.2009 beschlossen.

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Satzung zum downloaden

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